
Lehrbetriebe
Lernende anstellen: Lohn, Versicherungen und Meldepflichten
Das Gesetz schreibt keinen Mindestlohn für Lernende vor. Berufsverbände geben Empfehlungen ab, an denen sich die meisten Lehrbetriebe orientieren.
Lohn in der Lehre: Keine Mindestlöhne, aber Empfehlungen
Das Gesetz schreibt keinen Mindestlohn für Lernende vor. Berufsverbände geben Empfehlungen ab, an denen sich die meisten Lehrbetriebe orientieren.
Betrieb und lernende Person vereinbaren den Lohn vor der Unterzeichnung des Lehrvertrags. Der vereinbarte Betrag gilt für alle Lehrjahre und kann nach der Unterzeichnung nicht nachverhandelt werden.
Der Lohn steigt in der Regel mit jedem Lehrjahr. Seine Höhe hängt vom Berufsfeld, der Branche, dem Arbeitsort und der Betriebsgrösse ab.
Für Lehrstarts 2027 empfiehlt der Kaufmännische Verband Schweiz für Kauffrau/Kaufmann EFZ und Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ monatlich CHF 840 im 1. Lehrjahr, CHF 1’060 im 2. und CHF 1’530 im 3. Lehrjahr. Für Kauffrau/Kaufmann EBA und Detailhandelsassistentin/-assistent EBA lauten die Empfehlungen CHF 840 im 1. und CHF 1’060 im 2. Lehrjahr; alle Beträge beziehen sich auf 13 Monatslöhne. Die Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbands Schweiz enthalten die Einzelheiten.
Zusätzlich zu nationalen Empfehlungen können regionale Vereinbarungen gelten, etwa in Schaffhausen. Im Kanton Zürich können Mindestentschädigungen verbindlich geregelt sein; im Kanton Tessin gelten gesetzliche Mindestlöhne für alle Lehrberufe.
Für Richtlöhne nach Beruf mit EBA- oder EFZ-Abschluss bietet berufsberatung.ch Angaben und Links zu den zuständigen Berufsverbänden. Im Lehrvertrag können zudem Gratifikationen und Zulagen vereinbart werden, etwa für Kleidung, Fahrt, Teuerung, Verpflegung oder elektronische Geräte.
Lohnempfehlungen für Lernende nach Beruf und Lehrjahr (2027)
- Kauffrau/Kaufmann EFZ – 1. LehrjahrCHF 840
- Kauffrau/Kaufmann EFZ – 2. LehrjahrCHF 1’060
- Kauffrau/Kaufmann EFZ – 3. LehrjahrCHF 1’530
- Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ – 1. LehrjahrCHF 840
- Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ – 2. LehrjahrCHF 1’060
- Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ – 3. LehrjahrCHF 1’530
- Kauffrau/Kaufmann EBA – 1. LehrjahrCHF 840
- Kauffrau/Kaufmann EBA – 2. LehrjahrCHF 1’060
- Detailhandelsassistentin/-assistent EBA – 1. LehrjahrCHF 840
- Detailhandelsassistentin/-assistent EBA – 2. LehrjahrCHF 1’060
Kantonale Unterschiede bei Lohn- und Versicherungsregelungen
- Kanton Zürich
- Mindestentschädigungen verbindlich geregelt; Bildungsbewilligung nötig
- Kanton Tessin
- Gesetzliche Mindestlöhne für alle Lehrberufe
- Schaffhausen
- Regionale Vereinbarungen möglich
- National
- Kein gesetzlicher Mindestlohn, nur Empfehlungen durch Verbände
Sozialabzüge und Versicherungen für Lernende
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 17 Jahre alt werden, sind Lernende von Beiträgen an AHV, IV, EO und ALV befreit. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 werden, werden diese Beiträge vom Lohn abgezogen; der Abzug für AHV, IV und EO beträgt 5,3 Prozent (Stand 2026).
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfall- und Berufskrankheitenversicherung bezahlt der Arbeitgeber vollständig. Die lernende Person trägt die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung, sofern der Lehrvertrag nichts anderes vorsieht.
Die berufliche Vorsorge kommt bei Lernenden selten zur Anwendung. Versicherungspflicht besteht, wenn die lernende Person das 17. Altersjahr vollendet hat und der Jahresverdienst mehr als CHF 22’680 beträgt; Betrieb und lernende Person bezahlen die Beiträge je zur Hälfte.
Die Krankenversicherung nach KVG ist für jede in der Schweiz wohnhafte Person obligatorisch. Beiträge können über den Lohn abgerechnet werden, wenn dies kantonalrechtlich vorgesehen oder vereinbart ist; Abzüge für eine Krankentaggeldversicherung müssen im Lehrvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sein.
Der Bruttolohn ist der Lohn vor den Abzügen, der Nettolohn der Betrag nach den Abzügen, der auf das Bankkonto überwiesen wird.
Versicherungsbeiträge und Pflichten für Lernende ab 18 Jahren
- Berufsunfallversicherung
- Ganz vom Arbeitgeber übernommen
- Nichtberufsunfallversicherung
- Vom Lernenden getragen (falls nicht anders vereinbart)
- Krankenversicherung nach KVG
- Obligatorisch für alle in der Schweiz wohnhaften Personen
Meldepflichten und Vertragsbestimmungen
Der national einheitliche Lehrvertrag gilt für drei- oder vierjährige Grundbildungen mit EFZ und zweijährige Grundbildungen mit EBA. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben in dreifacher Ausführung beim kantonalen Amt vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen.
Im Kanton Zürich benötigen Lehrbetriebe eine kantonale Bildungsbewilligung, um Lehrverträge abschliessen zu können. Das Gesuch um Bildungsbewilligung und das Personalblatt für Berufsbildungsverantwortliche sind beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Betriebliche Bildung, einzureichen.
Im Kanton Zürich kann der Lehrvertrag als Formular heruntergeladen und ausgefüllt oder direkt im Lehrbetriebsportal erstellt werden.
Zusätzliche schriftliche Vereinbarungen, etwa zu Weg- oder Übernachtungsentschädigungen und Zusatzausbildungen, dürfen keine gesetzlichen Vorschriften oder Grundrechte verletzen. Sie sind zusammen mit dem Lehrvertrag einzureichen.
Bei berufsspezifischen Vorkenntnissen oder einer bereits abgeschlossenen Lehre kann die Ausbildung um ein oder zwei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung wird direkt im Lehrvertrag vermerkt.
Lernende haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr. Sie erhalten ihren Lohn auch für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse, soweit diese in die Arbeitszeit fallen, und haben ein angemessenes Mitspracherecht in Betrieb und Berufsfachschule.
Wichtige Meldepflichten und Vertragsfristen im Rahmen der Berufslehre
- Lehrvertrag vor Beginn der Ausbildung einreichen
- Beim kantonalen Amt (dreifach unterschrieben)
- Bildungsbewilligung im Kanton Zürich beantragen
- Bevor Lehrvertrag unterschrieben wird
- Verkürzung der Lehre dokumentieren
- Direkt im Lehrvertrag vermerken
- Ferienanspruch ab 20. Lebensjahr
- 5 Wochen pro Jahr (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr)


