Two young engineers concentrating on precision work in a technical workshop, wearing safety goggles.
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Lehrbetriebe

Lehrvertrag genehmigen lassen: Pflichten und kantonale Stellen

Der Lehrvertrag ist dem Einzelarbeitsvertrag gleichgestellt (OR Art. 344 bis 346a), regelt aber zusätzlich die Ausbildung.

Warum der Lehrvertrag genehmigt werden muss

Der Lehrvertrag ist dem Einzelarbeitsvertrag gleichgestellt (OR Art. 344 bis 346a), regelt aber zusätzlich die Ausbildung. Er muss schriftlich vorliegen und wird von der zuständigen kantonalen Behörde geprüft und genehmigt.

Der national einheitliche Lehrvertrag gilt für drei- oder vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und zweijährige Grundbildungen mit eidgenössischem Berufsattest (EBA). Er muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen.

Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

Lehrbetriebe benötigen eine kantonale Bildungsbewilligung, um Lernende auszubilden und Lehrverträge abzuschliessen. Ohne diese Bewilligung ist ein Vertragsabschluss nicht möglich.

Der Lehrvertrag muss schriftlich abgefasst sein. Mündliche Abmachungen genügen nicht, damit der Vertrag gültig ist.

Checkliste: Was muss vor der Vertragsunterzeichnung erledigt sein?

  • Kantonale Bildungsbewilligung des Betriebs vorhanden?Ja – ohne Bewilligung kein gültiger Vertrag
  • Vertrag schriftlich ausgestellt?Ja – mündliche Vereinbarungen sind nicht wirksam
  • Alle Parteien informiert und einverstanden?Ja – Betrieb, Lernende, bei Minderjährigen auch Eltern
  • Digitaler Zugang zum Kantonsportal vorhanden?Optional – je nach Kanton

So füllen Sie den Lehrvertrag aus

Das Portal des kantonalen Berufsbildungsamts ermöglicht, den Lehrvertrag elektronisch auszufüllen und papierlos einzureichen. Diese Möglichkeit besteht in Kantonen, die ein digitales Portal betreiben.

Das interaktive PDF-Formular lässt sich digital ausfüllen, muss zur Unterzeichnung und Einreichung aber ausgedruckt werden. Es eignet sich für Betriebe ohne Zugang zu einem Kantonsportal.

Mit einem Seriendruck aus einer Exceltabelle können Betriebe beliebig viele Lehrverträge in einem Schritt erstellen. Das erleichtert die Verwaltung mehrerer Verträge.

Das Lehrvertragsprogramm verwaltet Lehrverträge und Bildungsberichte mehrerer Lernender zentral. Es ist nur für Windows erhältlich und erfordert für die Installation Admin-Rechte.

Vorteile und Herausforderungen beim digitalen Einreichen von Lehrverträgen

  • VorteileSchnellere Bearbeitung, Papierlosigkeit, automatisierte Prüfung, bessere Nachvollziehbarkeit
  • NachteileAbhängigkeit von IT-Infrastruktur, fehlender Zugang bei Betrieben ohne digitales Portal, erforderliche Admin-Rechte für Software

Kantonale Unterschiede bei der Einreichung

Im Kanton Zürich sind bei der Einreichung per Post drei vollständig ausgefüllte und von allen Parteien unterschriebene Exemplare nötig. Handschriftliche Verträge werden nicht angenommen; digital können Lehrbetriebe den Vertrag über das Lehrbetriebsportal (LB-Services) einreichen.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich prüft den Vertrag und genehmigt ihn, wenn alles in Ordnung ist. Die Prüfung kann in der Hochsaison bis zu acht Wochen dauern.

Im Kanton Bern können Lehrbetriebe Verträge über das Lehrbetriebsportal erfassen und digital einreichen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) genehmigt sie ebenfalls digital.

Vergleich der Einreichung von Lehrverträgen: Kanton Zürich vs. Kanton Bern

Einreichungsmethode
Zürich: Post (3 Exemplare) oder digital über LB-Services; Bern: Digital über Lehrbetriebsportal
Vertragsform
Zürich: Keine handschriftlichen Verträge; Bern: Digitale Erfassung erlaubt

Was im Lehrvertrag geregelt wird

Der Vertrag hält die Berufsbezeichnung, die Dauer sowie den Beginn und das Ende der beruflichen Grundbildung fest. Er regelt auch die Probezeit, die ein bis drei Monate dauert und auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann.

Festgelegt werden ausserdem Wochenarbeitszeit, Lohn pro Lehrjahr und Ferienanspruch. Lernende verpflichten sich zum Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse; der Betrieb verpflichtet sich zur ordnungsgemässen Ausbildung.

Unterzeichnung und Genehmigungsprozess

Den Lehrvertrag unterzeichnen der Lehrbetrieb und die lernende Person. Ist diese jünger als 18 Jahre, müssen auch die Eltern unterschreiben.

Erst mit den erforderlichen Unterschriften kann der Vertrag beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht werden. Gültig ist er, sobald er unterzeichnet und von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt ist.

Schritte zum Abschluss und Genehmigen des Lehrvertrags

  1. VorbereitungLehrbetrieb hat kantonale Bildungsbewilligung; Lernende ist bereit
  2. Ausfüllen des VertragsElektronisch via Portal oder PDF-Formular; Seriendruck möglich
  3. UnterschreibenBetrieb, Lernende und bei Minderjährigen auch Eltern unterschreiben
  4. EinreichenBei kantonalen Behörden gemäss regionalen Vorgaben (Post oder digital)
  5. GenehmigungKantonale Behörde prüft und genehmigt den Vertrag
  6. Automatische AnmeldungLernende wird an Berufsfachschule angemeldet; Dokumente per Post erhalten

Nach der Genehmigung: Automatische Anmeldung und Unterlagen

Mit der Unterzeichnung wird die lernende Person automatisch an der Berufsfachschule angemeldet. Eine separate Anmeldung ist nicht nötig; Informationen zu Unterrichtszeiten und -orten kommen per Post.

Nach der Genehmigung erhalten Lernende den Wegweiser durch die Berufslehre, die Bildungsverordnung des gewählten Berufs und den Bildungsplan. Diese Dokumente erläutern das Lehrverhältnis und die Ausbildung.

Möglichkeiten der Vertragsänderung und -auflösung

Während der Probezeit können beide Parteien den Lehrvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen. Während der gesamten beruflichen Grundbildung ist eine einvernehmliche Auflösung möglich.

Bei streng zu beurteilenden wichtigen Gründen kann jede Partei den Vertrag einseitig und fristlos auflösen. Dazu zählen etwa die fachliche oder persönliche Unfähigkeit der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners sowie eine körperliche oder geistige Überforderung oder Gefährdung der lernenden Person.

Verlangt die andere Partei es, muss die kündigende Partei die fristlose Auflösung schriftlich begründen. Der Lehrbetrieb muss die kantonale Behörde bei einer vorzeitigen Auflösung durch die Vertragsparteien sofort benachrichtigen.

Die kantonale Behörde kann das Lehrverhältnis durch Widerruf der Bildungsbewilligung oder vorzeitige Auflösung beenden, wenn die Ausbildung in der beruflichen Praxis ungenügend ist oder Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen beziehungsweise Pflichten verletzen. Sie kann versuchen, eine Verständigung oder die Weiterführung der Lehre in einem anderen Betrieb zu erreichen.

Als Rechtsgrundlagen zur Auflösung sind OR Art. 346 sowie OR Art. 337, Art. 337c und Art. 337d aufgeführt. Ebenfalls genannt ist BBV Art. 11.

Besonderheiten bei ausländischen Lernenden

Lernende aus EU-/EFTA-Staaten benötigen keine Arbeitsbewilligung. Personen aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten brauchen eine; der Lehrbetrieb kümmert sich um die notwendigen Schritte und stellt das Gesuch bei den kantonalen Migrationsbehörden.

Je nach Status der lernenden Person muss auch der Lehrvertrag genehmigt werden. Informationen dazu geben die vom Staatssekretariat für Migration aufgeführten kantonalen Behörden.

Anlaufstellen bei Fragen

Je nach Kanton heisst die zuständige Stelle Berufsbildungsamt, Amt für Berufsbildung oder Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA); teilweise ist sie eine Dienststelle oder Fachstelle. Konkret genannt sind das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Betriebliche Bildung, in Zürich, das MBA des Kantons Bern und das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Nidwalden.

In Zürich ist die Abteilung Betriebliche Bildung unter Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich, erreichbar: Telefon +41 43 259 77 00, E-Mail [email protected]. Für Unterstützung zum Berner Lehrbetriebsportal gelten Telefon 031 636 88 88 und die E-Mail-Adresse [email protected].

Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Nidwalden ist an der Robert-Durrer-Strasse 4, Postfach 1241, 6371 Stans, erreichbar: Telefon 041 618 74 33, E-Mail [email protected]. Für Lernende ist bei Fragen oder Schwierigkeiten während der Berufslehre auch die Berufsberatungsstelle des jeweiligen Kantons eine Anlaufstelle.

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